| Dr. Karin Wessely. Ihre Anwältin für Ehe, Scheidung, Kinder und Lebensgemeinschaft |

IHR RECHT: HARMONIE UND ZUKUNFT. WIR UNTERSTÜTZEN SIE DABEI.
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Wir beraten und vertreten Frauen und Männer.
Egal,
welche Rechtsfragen sich stellen und in welcher Lebenssituation Sie sind:
Sie verdienen eine Anwältin mit erstklassiger juristischer und persönlicher
Kompetenz und Einfühlungsvermögen für Ihre besondere Situation.
Nur wenn Sie im Detail über Ihre Rechte Bescheid wissen, können
Sie entscheiden, ob bzw worauf Sie verzichten und wo Sie nachgeben wollen!
Ob
es um den Abschluss von Ehe- oder Partnerschaftsverträgen (auch als Vorkehrung
für den
Trennungsfall) oder um eine einvernehmliche Scheidung geht,
um
Besuchsrechtsauseinandersetzungen, Scheidungsstreitigkeiten oder Unterhaltsfragen,
die Aufteilung von Vermögen oder die Regelung unternehmerischer
Tätigkeit
in oder am Ende der Partnerschaft - ich vertrete Ihre Interessen ohne Wenn
und Aber und bemühe mich um eine bestmögliche Lösung für
Sie.
Noch bevor die Ringe getauscht werden...
Bereits vor der Ehe stellt sich die Frage nach einem unromantischen, aber zweckdienlichen Ehevertrag.
Dieser kann zum einen vermögensrechtliche Regelungen für die Dauer der aufrechten Ehe beinhalten, ist aber gerade auch im Hinblick auf die vermögensrechtlichen Auswirkungen einer Ehescheidung zu empfehlen, wenn ein Ehepartner erheblich mehr verdient als der andere. Gerade bei gutverdienenden oder unternehmerisch tätigen Männern kann es sinnvoll sein, einen fairen Ehepakt mit der künftigen Gattin zu vereinbaren.
Wenn man getrennter Wege geht...
Eine Scheidung muss nicht immer in einen Rosenkrieg ausarten! Egal, auf welche Art und Weise eine Ehe beendet wird: Für einen positiven Scheidungsverlauf brauchen Sie eine kompetente Anwältin um zu klären, welche Rechte Ihnen zustehen. Erst wenn Sie über Ihre Rechte Bescheid wissen, können Sie im Sinne eines Einvernehmens, wenn Sie dies wollen, nachgeben.
Durch eine einvernehmliche Scheidung bekommen Sie und Ihr Noch-Ehepartner die Möglichkeit, alle im Zuge einer Scheidung auftretenden Probleme gemeinsam nach eigenen Wünschen zu lösen. Sie treffen gemeinsam eine Scheidungsvereinbarung, in der Sie selbst über wesentliche Scheidungsfolgen wie Ehegatten- bzw Kindesunterhalt, Kindesobsorge und die Vermögensaufteilung bestimmen. Durch das Gericht wird lediglich die Ehe für geschieden erklärt.
Wenn aber der Scheidungswunsch auf ein Fehlverhalten des Partners zurückzuführen ist, kann oft kein Einvernehmen mehr hergestellt werden. Es gibt zahlreiche Gründe, die eine Scheidung aus Verschulden rechtfertigen (Ehebruch, physische oder psychische Misshandlungen etc). Wurde dieser Scheidungsgrund vom Ehepartner schuldhaft verursacht, können Sie Scheidungsklage einbringen, wobei Sie diesen Scheidungsgrund beweisen müssen.
Das Gericht entscheidet schließlich nach einem entsprechenden Verfahren, wen die Schuld an der Zerrüttung der Ehe trifft und damit auch, welcher Ehepartner eventuell dem anderen Unterhalt zu gewähren hat.
Sollten Sie sich derzeit nicht oder noch nicht scheiden lassen wollen, aber bereits getrennter Wege gehen, empfiehlt sich der Abschluss einer klaren Trennungsvereinbarung, wo Kostentragung, Nutzungsberechtigung hinsichtlich diverser Vermögensbestandteile, Regelungen betreffend die Kinder etc geklärt werden.
Tatsache ist: Ihr Ehepartner kann sich gegen Ihren Willen nicht so leicht scheiden lassen!
Gerade im vorgenannten Fall, wo Ihr Ehepartner einen Scheidungsgrund gesetzt hat, kann es unter Umständen äußerst ratsam sein, seinem Scheidungswunsch nicht nachzukommen. Denn, solange Sie selbst keinen Scheidungsgrund gesetzt haben, kann sich Ihr Partner gegen Ihren Willen erst drei Jahre nach Auflösung der häuslichen Gemeinschaft scheiden lassen.
Kann nämlich der Ausspruch erwirkt werden, dass Ihr Partner an der Zerrüttung der Ehe die Schuld trägt, haben Sie als schuldlos geschiedener Ehepartner weiterhin trotz Scheidung ein Recht auf Unterhalt wie während aufrechter Ehe; dies kann einige Vorteile für Sie bergen.
Die Auswirkungen einer Ehescheidung auf Unterhaltsanspruch, Vermögensaufteilung, Kranken- und Pensionsversicherung sind je nach Art der Scheidung unterschiedlich.
Ich berate Sie gerne, welche der möglichen Trennungsvarianten die für Sie in Ihrer jeweiligen Situation gesamtheitlich betrachtet die Beste ist.
Ein Band, das sich nicht scheiden lässt: gemeinsame Kinder
Wenn Kinder von einer Scheidung betroffen sind, muss besonders auf den "Ton" der Scheidung Bedacht genommen und darauf geachtet werden, dass sie nicht auf dem Rücken der Kinder ausgetragen wird.
Eine Regelung bzw Einigung hinsichtlich Obsorge und des Besuchsrecht ist erforderlich. Weiters ist es im Interesse des Kindes notwendig, dass der nicht-betreuende Elternteil entsprechenden Geldunterhalt leistet. Dieser kann entweder - wie im Falle einer einvernehmlichen Scheidung - direkt vereinbart werden, oder er wird gerichtlich bestimmt. Jedenfalls muss der nicht-betreuende Elternteil einen altersabhängigen Prozentsatz seines Nettoeinkommens als Unterhalt leisten. Gerade bei Unterhaltspflichtigen, die selbständig unternehmerisch tätig sind, stellen sich hier oftmals komplexe Berechnungsfragen.
Auch wenn das Thema Kinder im Laufe einer Scheidung ein sensibles ist, sollten Sie gerade in puncto Kindesunterhalt nicht aus falschem Harmonieverständnis darauf verzichten, das einzufordern, was Ihrem Kind zusteht!
Die Ehe ist nur ein Stück Papier - oder doch nicht?
Auch wenn man die Ehe oft nur als ein Stück Papier bezeichnet, werden durch sie doch zahlreiche Rechte wirksam, die es beim bloßen Bestehen einer Lebensgemeinschaft nicht gibt.
Trotz der Eheähnlichkeit entfaltet eine Lebensgemeinschaft und eine Partnerschaft zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern keine Rechte, die mit den aus einer Ehe entstehenden vergleichbar sind, zB:
- kein gesetzliches
Erbrecht
- höchste Steuerklasse im Falle von Schenkungen bzw Erbe
- keine gegenseitigen Unterhaltsansprüche
Die Auflösung einer Lebensgemeinschaft ist vielleicht praktisch einfacher durchzuführen als die Auflösung einer Ehe, dennoch kommt für viele Partner danach die Ernüchterung:
- kein Recht auf
Unterhalt
- keine gemeinsame Obsorge der gemeinsamen Kinder (sofern dies nicht ausdrücklich
beantragt wurde)
- kein Aufteilungsverfahren wie bei Durchführung einer Scheidung
Dies hat vor allem auch dann Nachteile, wenn die Partner gemeinsame Investitionen vorgenommen und gemeinsam gewirtschaftet haben.
Ich empfehle Ihnen, einen Partnerschaftsvertrag abzuschließen, mit dem Sie mit Ihrem Partner einerseits Fragen der Kostentragung in aufrechter Lebensgemeinschaft regeln, andererseits individuell jene Regelungen und Vorkehrungen treffen, die nach einer möglichen Trennung gelten sollen.
Ein derartiger Partnerschaftsvertrag gibt Ihnen für den Fall der Trennung Sicherheit!
Wenn alles eitel Wonne ist...
Auch wenn Sie sich in einer grundsätzlich zufriedenen Ehe befinden, sollen Sie über Ihre Rechte Bescheid wissen!
Wenn Ihr Ehepartner berufstätig ist und Sie den Haushalt führen, haben Sie gegen Ihren Partner einen Unterhaltsanspruch in Höhe von ca 33% seines Nettoeinkommens (abhängig von sonstigen Sorgepflichten). Auch wenn Sie berufstätig sind, steht Ihnen unter Umständen ein Unterhaltsanspruch zu, wenn Sie weniger verdienen als Ihr Ehepartner. Der Unterhaltsanspruch besteht zumindest teilweise in Geld, nicht nur in Naturalleistungen!
Wenn Sie im Unternehmen Ihres Ehepartners mitarbeiten, haben Sie Anspruch auf eine Art Gewinnbeteiligung, die Sie im Falle der Nichtleistung einfordern können. Zu überlegen ist aber auch der Abschluss eines Dienstvertrages zu einem markt- und leistungskonformen Entgelt.